Satzung der Interessengemeinschaft der ADAC-Straßendienstbetriebe e.V.
Satzung der Interessengemeinschaft der ADAC-Straßendienstbetriebe e.V.
§ 1 Namen & Sitz
1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der ADAC Straßendienstbetriebe e.V. und hat seinen Sitz in 76227 Karlsruhe.
2. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach (ehemals Nürtingen).
§ 2 Zweck & Aufgaben des Vereins
1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Firmen an, welche mit dem ADAC, dessen Tochtergesellschaften oder dessen Kooperationspartnern eine Vereinbarung für fahrzeugbezogene Leistungen unterhalten. Darüber hinaus vertritt der Verein Unternehmen, die sowohl mit Kooperationspartnern des ADAC vertragliche Vereinbarungen halten, als auch im Rahmen ihrer Unternehmensziele eine Interessenvertretung wünschen oder aufgrund ihrer Franchisenehmertätigkeit im Verkehrsgewerbe tätig sind.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
3. Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten (z.B. ADAC, Verkehrs-Service-Vereine, Kooperationspartnern, etc.) zu vertreten. Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch Information in berufsbezogenen, technischen und juristischen Angelegenheiten. Der Verein kann die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Kunden, Behörden, Automobilclubs und sonstigen Institutionen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten. Der Verein kann zur außergerichtlichen Klärung von Vorgängen aller Art eine Schiedsstelle anrufen oder benennen.
4. Der Verein wird seine Mitglieder durch Rundschreiben, eigene Fachzeitschriften, oder über Internet fortlaufend über das aktuelle Geschehen im Vereinsleben unterrichten.
5. Der Verein kann in berufsbezogenen Angelegenheiten Fachausschüsse bilden, solche einschalten, auf Anforderung Gutachten erstellen oder die Erstellung solcher Gutachten veranlassen oder vermitteln.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können alle Unternehmen erwerben, welche mit dem ADAC, dessen Tochtergesellschaften oder dessen Kooperationspartnern eine Vereinbarung über fahrzeugbezogene Leistungen unterhalten.
2. Die Mitgliedschaft erlischt, durch Vertragsbeendigung mit dem ADAC oder dessen Kooperationspartner, oder durch Auflösung des Vereins, bzw. auch dann, wenn die Vereinbarungen über fahrzeugbezogene Leistungen mit dem ADAC oder dessen Kooperationspartner nicht mehr gültig sind.
3. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliederrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt rückwirkend ab Beitragsfälligkeit ohne weiteres 5 Monate nach der Fälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde (Streichung).
4. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins, oder wenn die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, gelöscht werden (Ausschluss). Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Der Ausschlussantrag ist dem Mitglied unverzüglich in Abschrift zu übersenden. Das betroffene Mitglied kann schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zum Ausschlussantrag Stellung nehmen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
§ 5 Rechte & Pflichten
1. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Vereinsorgane im Rahmen der Satzung sind für alle Mitglieder verbindlich.
2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Kostendeckung den jeweils festgesetzten Betrag zu entrichten.
3. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung. Insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane und sind wählbar in diese Organe.
§ 6 Beiträge
1. Die Kosten des Vereins werden durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe dieses Beitrages fest.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
A -Die Mitgliederversammlung
B -Der Vorstand
D -Fünf Gebietsvertreter (Nord / Ost / Mitte / West / Süd)
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist ehrenamtlich.
2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Erfüllung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
4. Die Vorsitzenden werden jeweils in 2-jähringem Turnus abwechselnd gewählt.
§ 9 Gebietsvertreter
1. Die Gebietsvertreter werden analog der Gebietseinteilung des ADAC jeweils von allen Firmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Gebietsvertreter können nur ordentliche Mitglieder sein. Wenn das ordentliche Mitglied eine juristische Person ist, kann der Gebietsvertreter nur der gesetzliche Vertreter sein.
3. Wird ein Gebietsvertreter in den Vorstand gewählt, so verliert er seine Eigenschaft als Gebietsvertreter.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor Termin schriftlich einzuladen.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
3. Obliegenheiten
·Wahl des Vorstandes
·Wahl der Gebietsvertreter
·Festsetzung des Unkostenbeitrages
·Beschlussfassung über Satzungsänderungen
·Beschlussfassung über Vereinsauflösung
4. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres über den Rechenschafts- und Geschäftsbericht des Vorstandes.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag, mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet.
7. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 11 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter sieben sinkt. Der Verein wird auch aufgelöst, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Hauptversammlung zugegen sind und¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Hamburg, den 26.03.2010
Interessengemeinschaft der ADAC Straßendienstbetriebe e.V.